Allgemeine Geschäftsbedingungen
Front Of House Hotelausstattung GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder, sofern keine Gegenzeichnung erfolgt, durch Leistung der vereinbarten
Anzahlung durch den Auftraggeber.
Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung kein schriftlicher
Widerspruch durch den Auftraggeber, gilt diese als angenommen. Eine Annahme liegt spätestens
mit Beginn der Leistungsausführung oder mit der ersten Zahlung des Auftraggebers vor.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im
Sinne des Paragraph 14 BGB.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Preise und Umsatzsteuer
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Anwendung der VOB B bei Bauleistungen
Für Bauleistungen einschließlich Montage gelten die Bestimmungen der VOB B in der jeweils
gültigen Fassung als Vertragsbestandteil, sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung
vereinbart ist.
Für reine Lieferleistungen gilt die VOB B nicht.
4. Termine und Lieferfristen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als
verbindlich vereinbart.
Liefer und Ausführungsfristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung aller
Ausführungsdetails, nach Freigabe sämtlicher Werk und Ausführungsplanungen, nach
Aufmaßfreigabe sowie nach Eingang der vereinbarten Zahlungen.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund
unvollständiger Planungsunterlagen, fehlender Vorleistungen anderer Gewerke, behördlicher
Maßnahmen oder Störungen in der Lieferkette, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
5. Lieferverzug durch Dritte
Lieferverzögerungen aufgrund von Zulieferern, Herstellern, Speditionen oder sonstigen Dritten
gelten als von uns nicht zu vertretende Umstände und stellen keinen Verzug unsererseits dar,
sofern wir die Bestellung ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgelöst haben.
6. Gefahrübergang und Lagerkosten
Kann die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zum vereinbarten Termin
erfolgen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware.
Etwaige Lagerkosten sowie zusätzliche Transport und Versicherungskosten trägt der
Auftraggeber.
Sind Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich,
sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern.
7. Planungsunterlagen und Werkplanung
Vom Auftraggeber oder dessen Planern zur Verfügung gestellte Planungs und Entwurfsunterlagen
gelten als verbindliche Grundlage unserer Leistungen.
Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit übernehmen wir keine
Haftung, soweit eine entsprechende Prüfung oder Planungsleistung nicht ausdrücklich vereinbart
wurde.
Werk oder Ausführungsplanungen sind nur dann Bestandteil unserer Leistungen, wenn diese
ausdrücklich beauftragt und gesondert vergütet werden.
Eine Haftung für Planungsleistungen übernehmen wir ausschließlich für ausdrücklich beauftragte
und vergütete Leistungen.
Ergeben sich aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Planungsunterlagen Anpassungen,
behalten wir uns entsprechende Änderungen sowie Termin und Kostenanpassungen vor.
Dokumentations und Planungsleistungen sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich im
Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart sind.
Sie stellen keine Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen dar.
8. Nutzungsrechte an Planungen und Konzepten
Sämtliche von uns erstellten Entwürfe, Planungen, Konzepte, Visualisierungen, Werkzeichnungen
sowie Material und Ausstattungskonzepte bleiben unser geistiges Eigentum.
Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Leistungen eingeräumt.
Vor vollständiger Zahlung ist jede Nutzung, Weitergabe oder Umsetzung, auch auszugsweise,
untersagt.
Dies gilt auch bei Projektabbruch sowie bei Wechsel von Auftraggeber, Generalunternehmer oder
Betreiber.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen
Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden.
Hierzu gehören insbesondere vollständige Planungsunterlagen, Freigaben, Baustellenzugang,
Stromversorgung und Vorleistungen anderer Gewerke.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen
entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von
fünf Werktagen schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Als Mängel gelten nur solche Abweichungen, die bereits bei Gefahrübergang oder Abnahme
vorhanden waren.
Nicht von der Gewährleistung erfasst sind insbesondere
Beschädigungen durch Hotelbetrieb, Gäste oder Personal
Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch
Einwirkungen durch Dritte oder Fremdgewerke
unsachgemäße Nutzung oder Pflege
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht ist der Höhe nach auf das Doppelte der voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig oder
soweit die VOB B wirksam vereinbart ist.
11. Rücktritt
Bei Rücktritt des Auftraggebers nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, entstandene
Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn gemäß Paragraph 648 BGB zu berechnen.
12. Leistungsänderungen und Nachträge
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung.
Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten.
13. Sonderanfertigungen und projektbezogene Ware
Bei individuell hergestellten oder projektbezogen beschafften Leistungen ist ein Rücktritt nach
Beginn der Herstellung ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus Gründen beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt,
entstandene Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
14. Montageverzögerungen und Bauablaufstörungen
Sind Montagearbeiten aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich,
sind wir berechtigt, Wartezeiten, Stillstandskosten sowie zusätzliche An und Abfahrten zu
berechnen.
Voraussetzung für die Montage ist eine baufreie und vorbereitete Baustelle.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden
Mehrkosten.
Behinderungen durch andere Gewerke, fehlende Vorleistungen oder Planungsänderungen führen
zu einer entsprechenden Anpassung der Termine.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzugeben
oder einzubauen. Die hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere gegen
Betreiber oder Nutzer der Immobilie, tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Wertes
unserer Lieferung an uns ab.
Wird die Ware in ein Bauwerk eingebracht oder mit anderen Gegenständen verbunden, erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zu den übrigen
Bestandteilen.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt auch sämtliche Ansprüche ab, die ihm aus der Nutzung der
eingebrachten Leistungen gegen Dritte zustehen.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der
Auftraggeber gestattet uns hierzu den Zugang zum Objekt sowie den Ausbau und die Rücknahme
der gelieferten Gegenstände, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
16. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten
Zahlungsbedingungen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.
Abschlagszahlungen sind unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß Paragraph 288 Absatz 2 BGB zu zahlen.
17. Abnahme
Leistungen gelten als abgenommen, wenn sie in Gebrauch genommen werden oder wenn nicht
innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung wesentliche Mängel schriftlich
angezeigt werden.
Die Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte gilt in jedem Fall als Abnahme.
Teilabnahmen sind zulässig.
18. Haftung
Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert
begrenzt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort unser Firmensitz.
Es gilt deutsches Recht.
21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam.
22. Vertragsstrafen
Vertragsstrafen gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.